- Gemeinschaftslizenz
- Die EU-weite Zulassung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr, erteilt nach der Verordnung (EG) 1071/2009. Eine beglaubigte Abschrift muss in jedem Fahrzeug mitgeführt werden. Die Lizenz bestätigt, dass das Unternehmen alle vier Zugangsvoraussetzungen erfüllt: Niederlassung, Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung.
- Fachkundenachweis
- Qualifikation, die belegt, dass der Inhaber das nötige Wissen zur Leitung eines Kraftverkehrsunternehmens hat: Zivil- und Handelsrecht, Sozialvorschriften, Steuerrecht, Betriebsführung, Marktzugang, technische Normen und Straßenverkehrssicherheit. Erforderlich für mindestens eine Person im Unternehmen, den benannten Verkehrsleiter.
- Verkehrsleiter
- Die vom Unternehmen benannte natürliche Person, die die Verkehrstätigkeit dauerhaft und tatsächlich leitet. Sie muss einen gültigen Fachkundenachweis besitzen, die Zuverlässigkeit erfüllen und ihren Wohnsitz in der EU haben. Ein Unternehmen kann einen externen Verkehrsleiter benennen, sofern dieser höchstens vier Unternehmen mit zusammen bis zu 50 Fahrzeugen leitet.
- Finanzielle Leistungsfähigkeit
- Eine der vier Voraussetzungen für die Gemeinschaftslizenz. Das Unternehmen muss verfügbares Kapital und Rücklagen von mindestens 9.000 € für das erste Fahrzeug und 5.000 € für jedes weitere Fahrzeug nachweisen. Der Nachweis kann über geprüfte Jahresabschlüsse, eine Bankbürgschaft oder eine Berufshaftpflichtversicherung erfolgen.
- Zuverlässigkeit
- Eine der vier Voraussetzungen für die Gemeinschaftslizenz. Weder das Unternehmen noch der Verkehrsleiter dürfen schwere Vorstrafen haben oder für ungeeignet erklärt worden sein, ein Kraftverkehrsunternehmen zu leiten. Eine Rehabilitierung ist nach einem Jahr möglich. Schwere Verstöße, etwa Verkehre ohne gültige Gemeinschaftslizenz oder gefälschte Tachographenaufzeichnungen, können zum Verlust der Zuverlässigkeit führen.
- Kabotage
- Binnenverkehr, den ein im Ausland zugelassener Frachtführer innerhalb eines Aufnahmemitgliedstaats durchführt. Nach der Verordnung (EG) 1072/2009: bis zu drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Tagen nach der letzten internationalen Entladung (wenn der Frachtführer beladen eingereist ist) oder eine Beförderung innerhalb von drei Tagen (wenn er leer eingereist ist).